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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

TORDA GmbH

Stand 1. Januar 2012

AGB für Unternehmer

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der TORDA GmbH (im Folgenden TORDA) mit deren Kunden (Im Folgenden „Kunden“), wenn die Kunden Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen sind.

1. Geltungsbereich

1.2 Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob TORDA die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass TORDA in jedem Einzelfall wieder auf die AGB hinweisen muss.

1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn TORDA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn TORDA auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.4 TORDA kann sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten Dritter bedienen. Im Verhältnis zu diesen gelten gleichermaßen diese AGB in der jeweils aktuellsten Fassung.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote und Preisangaben von TORDA z.B. in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial, sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2 Die Bestellung von Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist TORDA berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach dessen Absendung anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahmeerklärung von TORDA dem Kunden zugeht.

2.3 Die Annahme erfolgt entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Übergabe der Ware an den Kunden.

3. Beschaffenheit, Muster, Proben, Werkstoff Holz

3.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich als Beschaffenheit der Ware vereinbart, sind Muster, Proben und sonstige Angaben unverbindlich.

3.2 Angaben von TORDA zum Gegenstand der Lieferung und/oder Leistung (z.B. Farbtöne, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern lediglich Beschreibungen und Kennzeichnungen der Lieferung und Leistung. Handelsübliche Abweichungen sind möglich und zulässig.

3.3 TORDA behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von TORDA weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen diese Gegenstände zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3.4 Holz ist ein lebender naturgewachsener Werkstoff. Abweichungen in Furnier, Farbe und/oder Struktur sind nicht vermeidbar. Selbst innerhalb eines Furnierstammes kann es geringfügige Abweichungen geben. Insbesondere sind daher auch Farbabweichungen zwischen Farbmuster und gelieferter Tür möglich. Diese Abweichungen betonen die Echtheit des Holzes und entsprechen der naturbedingten Beschaffenheit des Werkstoffs.

Der Werkstoff Holz hat die Eigenschaft Feuchtigkeit in der Umgebung zu binden und bei sich ändernden Temperaturen wieder abzugeben. Durch diese Eigenschaft des Holzes können sich, insbesondere bei den mit Farboder Schleiflack behandelten Produkten, materialbedingt feine Haarrisse bilden. Das mögliche Entstehen vorgenannter Haarrisse entspricht der naturbedingten Beschaffenheit des Werkstoffs.

4. Fristen und Termine, höhere Gewalt, Verzug von TORDA

4.1 Von TORDA in Aussicht gestellte Fristen und Termine sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde. Etwaig schriftlich vereinbarte feste Fristen und Termine beziehen sich bei Versendung der Ware auf den Zeitpunkt der Übergabe an das Transportunternehmen oder den mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.2 Höhere Gewalt jeder Art, insbesondere unvorhersehbare Betriebs‐, Verkehrsoder Versandstörungen, Feuer, Explosion, Naturkatastrophen, Hoch‐ oder Niedrigwasser, unvorhersehbarer Arbeitskräfte‐, Energie‐, Rohstoff‐ oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische Unruhen, Terrorakte, behördliche Verfügungen oder andere von TORDA nicht zu vertretene Hindernisse, welche die Leistungserbringung, die Verfügbarkeit der Ware oder die Abnahme der Ware bzw. deren Versand verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien TORDA für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung. Dauern die Ereignisse höherer Gewalt länger als sechs Wochen an, so ist TORDA bei nicht nur unerheblicher Störung berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten. Bei Hindernissen nur vorübergehender Dauer verlängern sich ggf. vereinbarte feste Fristen und Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

4.3 Gerät TORDA mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird TORDA eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von TORDA auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 11 beschränkt.

5. Preise, Zahlungsbedingungen (Vorkasse), Verzug des Kunden, Rücktritt

5.1 Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs‐ und Lieferumfang. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und falls gesondert ein Transport der Ware vereinbart wurde, zuzüglich Transport und etwaiger Verpackungskosten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

5.2. Soweit nicht in Ausnahmefällen ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, liefert TORDA nur gegen Vorkasse. Der vollständige Kaufpreis und/oder die vollständige Vergütung sind vor Herstellung der Ware oder im Fall von bereits hergestellter Ware vor Versendung der Ware ab Rechnungstellung fällig.

5.3 Wird nach Abschluss des Kaufvertrages erkennbar, dass der Anspruch von TORDA auf Zahlung des Kaufpreises bzw. die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird – z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – so ist TORDA nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung berechtigt und, ggf. nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann TORDA den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

5.4 Für den Fall, dass der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät, behält sich TORDA vor, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

6. Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Lagerkosten, Versicherung

6.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. ab Lager.

6.2 Auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware, auf dessen Kosten, an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, ist TORDA berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht spätestens mit der Übergabe an den Kunden auf diesen über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an das Transportunternehmen oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

6.3 Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und TORDA dies dem Kunden angezeigt hat.

6.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch TORDA betragen die Lagerkosten 0,50 Prozent des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer, höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

6.5 Die Sendung wird von TORDA nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen im Einzelnen vom Kunden gewünschte und versicherbare Risiken versichert.

7. Sicherheiten

Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann TORDA, vorbehaltlich weiter Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder der Einräumung von sonstigen Sicherheiten abhängig machen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von TORDA gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich TORDA das Eigentum an den verkauften Waren vor.

8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (Im Folgenden „Vorbehaltswaren“) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit

übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch den Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von TORDA hinweisen und TORDA unverzüglich benachrichtigen, damit TORDA seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.

8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, ist TORDA berechtigt, gemäß Ziffer 5.3 sowie nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunden den fälligen Kaufpreis oder die fällige Vergütung nicht, darf TORDA die Herausgabe der Vorbehaltsware nur verlangen, wenn TORDA dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

8.4 Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei TORDA als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt TORDA Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von TORDA gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an TORDA ab. TORDA nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 8.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben TORDA ermächtigt. TORDA verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen TORDA gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann TORDA verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner gegenüber TORDA bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Gesamtverbindlichkeiten des Kunden gegenüber TORDA um mehr als 10 Prozent, so wird TORDA auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl – von TORDA – in entsprechender Höhe freigeben.

9. Prüfungs‐ und Rügepflicht, Rechte bei Mängeln, Verjährung

9.1 Die Ware ist vom Kunden unverzüglich nach deren Empfang zu überprüfen und etwaige Mängel sind sofort, spätestens aber sieben Werktage nach Empfang der Ware – bei versteckten Mängeln unverzüglich nach erkennen – schriftlich anzuzeigen.

9.2 Unterlässt der Kunde die in Ziffer 9.1 genannte Anzeige oder wird die Ware, vermischt, verbraucht oder veräußert, so gilt dieses als vorbehaltlose Anerkennung.

9.3 Bei berechtigten und rechtzeitigen Sachmängelrügen ist TORDA berechtigt, dem Kunden zunächst eine Minderung des Kaufpreisesanzubieten. Wenn der Kunde dieses ablehnt, ist TORDA berechtigt, nach Wahl von TORDA entweder Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu leisten. Das Recht von TORDA, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

9.4 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sachund Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

9.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

10. Haftungsausschluss und ‐beschränkung, Rücktritt, Kündigung

10.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich nachfolgender Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet TORDA bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Auf Schadensersatz haftet TORDA, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TORDA nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.3 Die sich aus Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit TORDA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.4 Soweit die Haftung von TORDA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

10.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn TORDA die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

11. Rechtserhebliche Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber TORDA abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Kündigung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

12. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von TORDA unbestritten sind.

13. Anwendbares Recht

Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und TORDA unterliegen vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‐Kaufrechtsübereinkommens. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 8 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

14. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist für beide Parteien der Geschäftssitz von TORDA in Seevetal. TORDA ist jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

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Anja Hruby

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